Jost Metallverarbeitung GmbH & Co. KG, 35649 Bischoffen
I. Allgemeines:
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zu Grunde; sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
II. Umfang der Lieferung:
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
III. Preise:
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Fracht. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung bar und ohne jeden Abzug frei Zahlungsstelle des Lieferers zu leisten. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite, mindestens aber 4,5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
IV. Lieferzeit:
Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung jedoch nicht vor Beibringung der von Besteller zu beschaffenden Unterlagen etc. und ist eingeschaltet, wenn bis zu Ihrem Ablauf die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb des Willens der Lieferers liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien etc.. Verlängert sich die Lieferzeit, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensansprüche und Rücktrittsrechte des Bestellers. Der Lieferant muss dem Besteller solche Hindernisse unverzüglich anzeigen. Unterlässt er dies, so treten die ihn begünstigten Rechtsfolgen nicht ein. Treten die vorgenannten Umstände beim Besteller, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.
V. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht mit Auslieferung der Ware an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes/Lagers auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. Versandkosten oder Anfuhr übernommen hat.
VI. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferanten und dem Besteller Eigentum des Lieferanten. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren steht dem Lieferanten der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung zu.
VII. Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge:
1. Sachmängelgewährleistungsansprüche: Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, so hat der Lieferant nach seiner Wahl – Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Weitere Gewährleistungsansprüche des Bestellers, insbesondere der Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), sind –vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 2 – ausgeschlossen.
Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet Sascha Jost Metallbearbeitung nur in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
Der Liefergegenstand ist vom Besteller unverzüglich auf das Vorhandensein etwaiger Mängel zu untersuchen. Solche Mängel sind dem Lieferanten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Entgegennahme der Ware, schriftlich mitzuteilen.
Bei Fristversäumnis gilt die Ware als genehmigt, es sein denn, der Mangel war im Rahmen einer ordnungsgemäßen Untersuchung mit Probelauf nicht erkennbar oder ist vom Lieferanten arglistig verschwiegen worden. Zeigt sich ein bei der Erstuntersuchung nicht erkennbarer Mangel später, so muss die Anzeige dieses Mangels unverzüglich – spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung – schriftlich erfolgen. Andernfalls ist das Rügenrecht ausgeschlossen. Die Ware gilt dann auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
Zur Einhaltung der Rechte des Bestellers kommt es auf den fristgerechten Eingang der Mängelrüge beim Lieferanten an. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Besteller; sie endet jedoch spätestens 6 Monate nachdem die Ware das Werk des Lieferanten verlassen hat. Lässt der Lieferant einen an ihn gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, oder schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Besteller unter Ausschluss aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen haftet der Lieferant im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.
2. Schadensersatzansprüche: Schadensersatzansprüche aus der Unmöglichkeit der Leistung; aus Verzug; aus positiver Forderungsverletzung; aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten oder seiner leitenden Angestellten. Der Besteller hat in diesen Fällen unter Ausschluss aller anderen Ansprüche auch solche aus Ziffer 1 – ein Rücktrittsrecht.
3. Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht: Der Besteller kann nicht wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistungen verweigern oder sie zurückbehalten, sowie mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind vom Lieferanten anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferanten. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird durch den Sitz des Lieferanten bestimmt, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Lieferant ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
IX. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeiten:
Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt dann eine gültige, die dem angestrebten Zweck nahe kommt.